§ 293 g AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
DRITTES BUCH Verbundene Unternehmen
ERSTER TEIL Unternehmensverträge
ZWEITER ABSCHNITT Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen

§ 293 g AktienG Durchführung der Hauptversammlung

§ 293 g Durchführung der Hauptversammlung

AktienG ( Aktiengesetz )

(1) In der Hauptversammlung sind die in § 293 f Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. (2) 1Der Vorstand hat den Unternehmensvertrag zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern. 2Er ist der Niederschrift als Anlage beizufügen. (3) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Vertragschluß wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.