§ 295 AktienG
FNA: 4121-1
Fassung vom: 06.09.1965
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446 vom 17.07.2017

§ 295 AktienG Änderung

§ 295 Änderung

AktienG ( Aktiengesetz )

(1) 1Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. 2§§ 293 bis 294 gelten sinngemäß. (2) 1Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichten, bedarf, um wirksam zu werden, eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre. 2Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3. 3Jedem außenstehenden Aktionär ist auf Verlangen in der Versammlung, die über die Zustimmung beschließt, Auskunft auch über alle für die Änderung wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.