§ 296 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Fünftes Buch Formwechsel
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Fünfter Abschnitt Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

§ 296 UmwG Anmeldung des Formwechsels

§ 296 Anmeldung des Formwechsels

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 246 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.