§ 3 KStDV
Stand: 17.11.2010
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I 2010 S. 1544
Zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes

§ 3 KStDV Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger

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§ 3 KStDV Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger

§ 3 Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger

KStDV ( Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung )

Rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. Die Leistungsempfänger dürfen zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen nicht verpflichtet sein. 2. Den Leistungsempfängern oder den Arbeitnehmervertretungen des Betriebs oder der Dienststelle muß satzungsgemäß und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken. 3. Die laufenden Leistungen und das Sterbegeld dürfen die in § 2 bezeichneten Beträge nicht übersteigen.