(1) Der Solidaritätszuschlag bemisst sich vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5, 1. soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vorzunehmen ist: nach der nach Absatz 2 berechneten Einkommensteuer oder der festgesetzten Körperschaftsteuer für Veranlagungszeiträume ab 1998, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt; 2. soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu leisten sind: nach den Vorauszahlungen auf die Steuer für Veranlagungszeiträume ab 2002; 3. soweit Lohnsteuer zu erheben ist: nach der nach Absatz 2 a berechneten Lohnsteuer für a) laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 1997 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, b) sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1997 zufließen; 4. soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist, nach der nach Absatz 2 a sich ergebenden Jahreslohnsteuer für Ausgleichsjahre ab 1998; 5. soweit Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlag zu erheben ist außer in den Fällen des § 43 b des Einkommensteuergesetzes : nach der ab 1. Januar 1998 zu erhebenden Kapitalertragsteuer oder dem ab diesem Zeitpunkt zu erhebenden Zinsabschlag;
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