(1) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2019 1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 80 400 Euro und monatlich 6 700 Euro, 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 98 400 Euro und monatlich 8 200 Euro. 2Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2019-31. 12. 2019" um die Jahresbeträge ergänzt. (2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2019 1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 73 800 Euro und monatlich 6 150 Euro, 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 91 200 Euro und monatlich 7 600 Euro. 2Die Anlage 2 a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2019-31. 12. 2019" um die Jahresbeträge ergänzt.
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