§ 30 AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
ERSTES BUCH Aktiengesellschaft
ZWEITER TEIL Gründung der Gesellschaft

§ 30 AktienG Bestellung des Aufsichtsrats, des Vorstands und des Abschlußprüfers

§ 30 Bestellung des Aufsichtsrats, des Vorstands und des Abschlußprüfers

AktienG ( Aktiengesetz )

(1) 1Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft und den Abschlußprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen. 2Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung. (2) Auf die Zusammensetzung und die Bestellung des ersten Aufsichtsrats sind die Vorschriften über die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nicht anzuwenden. (3) 1Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats können nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr beschließt. 2Der Vorstand hat rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des ersten Aufsichtsrats bekanntzumachen, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der nächste Aufsichtsrat nach seiner Ansicht zusammenzusetzen ist; §§ 96 bis 99 sind anzuwenden.