§ 30 BOStB
Stand: 03.05.2022
zuletzt geändert durch:
Beschluss zur Änderung der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung der Bundesteuerberaterkammer - BOStB),
6. Teil: Schlussvorschriften

§ 30 BOStB Anwendungsbereich

§ 30 Anwendungsbereich

BOStB ( Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer )

(1) 1Die Berufsordnung gilt für Steuerberater und Steuerberaterinnen, Steuerbevollmächtigte, Berufsausübungsgesellschaften und Mitglieder nach § 74 Abs. 2 StBerG sowie Personen nach § 3 a und § 3 d StBerG. 2In der Berufsordnung wird für alle Mitglieder der Steuerberaterkammern, nicht anerkannten Berufsausübungsgesellschaften und Personen nach § 3 a und § 3 d StBerG der Begriff "Steuerberater" verwendet. (2) Auf Berufsausübungsgesellschaften finden die Vorschriften insoweit Anwendung, als sich aus der Rechtsform keine Besonderheiten ergeben.