§ 30 GewStG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2022, BGBl. I S. 2294
ABSCHNITT VI Zerlegung

§ 30 GewStG Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten

§ 30 Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten

GewStG ( Gewerbesteuergesetz )

Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten.