§ 30 StBVV
FNA: 610-10-7
Fassung vom: 17.12.1981
Stand: 01.10.2025
zuletzt geändert durch:
Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung, BGBl. I Nr. 105 vom 31.03.2025

§ 30 StBVV Selbstanzeige

§ 30 Selbstanzeige

StBVV ( Steuerberatervergütungsverordnung )

(1) Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378 Absatz 3 der Abgabenordnung) einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erhält der Steuerberater 10/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). (2) Der Gegenstandswert bestimmt sich nach der Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten Angaben, er beträgt jedoch mindestens 8 000 Euro.