§ 31 GrStG
FNA: 611-7
Fassung vom: 07.08.1973
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

§ 31 GrStG Nachentrichtung der Steuer

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§ 31 Nachentrichtung der Steuer

GrStG ( Grundsteuergesetz )

Hatte der Steuerschuldner bis zur Bekanntgabe der Jahressteuer keine Vorauszahlungen nach § 29 zu entrichten, so hat er die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 28), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.

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