§ 31 StBerG
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine
Fünfter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung

§ 31 StBerG Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

§ 31 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen 1. über das Verfahren bei der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein, 2. über Einrichtung und Führung des Verzeichnisses nach § 30 Abs. 1 sowie über die sich auf die Eintragung beziehenden Meldepflichten der Lohnsteuerhilfevereine, 3. über die Verfahren bei der Eröffnung, der Schließung sowie der Änderung einer Anschrift von Beratungsstellen und bei der Bestellung von Beratungsstellenleitern, 4. über die zur Bestellung eines Beratungsstellenleiters erforderlichen Erklärungen und Nachweise, 5. über den Abschluss und die Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den Umfang und die Ausschlüsse des Versicherungsvertrages sowie über die Höhe der Mindestdeckungssummen. (2)