§ 311 InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZEHNTER TEIL Verbraucherinsolvenzverfahren

§ 311 InsO Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag

§ 311 Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag

InsO ( Insolvenzordnung )

Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben, die nicht gemäß § 309 durch gerichtliche Zustimmung ersetzt werden, so wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag von Amts wegen wieder aufgenommen.