§ 315 c HGB
Stand: 19.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 154
DRITTES BUCH Handelsbücher
ZWEITER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellsch...
Zweiter Unterabschnitt Konzernabschluß und Konzernlagebericht
Zehnter Titel Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards

§ 315 c HGB Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung

§ 315 c Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Auf den Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung ist § 289 c entsprechend anzuwenden. (2) § 289 c Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass diejenigen Angaben zu machen sind, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Konzerns sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die in § 289 c Absatz 2 genannten Aspekte erforderlich sind. (3) Die §§ 289 d und 289 e sind entsprechend anzuwenden.