§ 318 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 318 ZPO Bindung des Gerichts

§ 318 Bindung des Gerichts

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.