§ 32 UStDV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
Zu § 14 des Gesetzes

§ 32 UStDV Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen

§ 32 Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen

UStDV ( Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung )

Wird in einer Rechnung über Lieferungen oder sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, der Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, ist der Ausweis des Steuerbetrags in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird.