§ 327 c AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
DRITTES BUCH Verbundene Unternehmen
VIERTER TEIL Ausschluss von Minderheitsaktionären

§ 327 c AktienG Vorbereitung der Hauptversammlung

§ 327 c Vorbereitung der Hauptversammlung

AktienG ( Aktiengesetz )

(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse; 2. die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung. (2) 1Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. 2Die Angemessenheit der Barabfindung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. 3Diese werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. 4§ 293 a Abs. 2 und 3, § 293 c Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 sowie die §§ 293 d und 293 e sind sinngemäß anzuwenden. (3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen 1. der Entwurf des Übertragungsbeschlusses; 2. die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre; 3. der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht des Hauptaktionärs; 4. der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Prüfungsbericht. (4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen. (5)