§ 329 AO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
SECHSTER TEIL Vollstreckung
DRITTER ABSCHNITT Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
1. Unterabschnitt Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 329 AO Zwangsgeld

§ 329 Zwangsgeld

AO ( Abgabenordnung )

Das einzelne Zwangsgeld darf 25 000 Euro nicht übersteigen.