§ 333 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.02.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 333 BGB Zurückweisung des Rechts durch den Dritten

§ 333 Zurückweisung des Rechts durch den Dritten

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.