§ 341 i HGB
Stand: 19.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 154
DRITTES BUCH Handelsbücher
VIERTER ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen
ZWEITER UNTERABSCHNITT Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
Fünfter Titel Konzernabschluß, Konzernlagebericht

§ 341 i HGB Aufstellung, Fristen

§ 341 i Aufstellung, Fristen

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) 1Versicherungsunternehmen, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, haben unabhängig von ihrer Größe einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen. 2Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform bestehen, bleiben unberührt. (2) Als Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Titels gelten auch Mutterunternehmen, deren einziger oder hauptsächlicher Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben, diese Beteiligungen zu verwalten und rentabel zu machen, sofern diese Tochterunternehmen ausschließlich oder überwiegend Versicherungsunternehmen sind. (3)