(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1 Nummer 1 haben für diese für das vergangene Geschäftsjahr einen Ertragsteuerinformationsbericht gemäß 1. § 342 g Nummer 1, § 342 h Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 2 bis 5, den §§ 342 i, 342 j Absatz 1 und § 342 k Absatz 2 sowie 2. § 342 k Absatz 1 und § 342 l zu erstellen, wenn die in den Jahresabschlüssen der Gesellschaft ausgewiesenen Umsatzerlöse in mindestens zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils 750 Millionen Euro übersteigen. (2) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1 Nummer 1 sind von der Pflicht nach Absatz
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