(1) Im Ertragsteuerinformationsbericht sind anzugeben: 1. in den Fällen der §§ 342 b und 342 e der Name des unverbundenen Unternehmens oder in den Fällen der §§ 342 c, 342 d und 342 f der Name des obersten Mutterunternehmens; 2. der Berichtszeitraum; 3. die verwendete Währung; 4. in den Fällen der §§ 342 c, 342 d und 342 f die Namen aller Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind und ihren Sitz in folgenden Gebieten haben: a) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder b) in Steuerhoheitsgebieten, die am 1. März des Berichtszeitraums in den Anhängen I und II der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke (ABl. C 103 vom 3. 3. 2022, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. (2) Im Ertragsteuerinformationsbericht sind ferner zu dem oder den einzubeziehenden Unternehmen nach Maßgabe des § 342 i anzugeben: 1. eine kurze Beschreibung der Art der Geschäftstätigkeiten im Berichtszeitraum; 2. die Zahl der Arbeitnehmer im Berichtszeitraum; 3. die Erträge im Berichtszeitraum, einschließlich der Erträge aus Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen;
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