(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 342 b Absatz 1 Nummer 1, § 342 c Absatz 1 Nummer 1, § 342 d Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, § 342 e Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder § 342 f Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a einen Ertragsteuerinformationsbericht nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder 2. entgegen § 342 n Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen Ertragsteuerinformationsbericht oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht mindestens fünf Jahre veröffentlicht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.
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