§ 354 HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung, BGBl. I Nr. 369 vom 22.12.2025

§ 354 HGB (Provision; Lagergeld; Berechnung von Zinsen)

§ 354 (Provision; Lagergeld; Berechnung von Zinsen)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern. (2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.