§ 361 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VIERTES BUCH Handelsgeschäfte
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 361 HGB (Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernung)

§ 361 (Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernung)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten.