§ 379 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VIERTES BUCH Handelsgeschäfte
ZWEITER ABSCHNITT Handelskauf

§ 379 HGB (Pflicht zur einstweiligen Aufbewahrung; Notverkauf)

§ 379 (Pflicht zur einstweiligen Aufbewahrung; Notverkauf)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so ist der Käufer, wenn er die ihm von einem anderen Orte übersendete Ware beanstandet, verpflichtet, für ihre einstweilige Aufbewahrung zu sorgen. (2) Er kann die Ware, wenn sie dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist, unter Beobachtung der Vorschriften des § 373 verkaufen lassen.