§ 4 b UStG
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
ZWEITER ABSCHNITT Steuerbefreiungen und Steuervergütungen

§ 4 b UStG Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

§ 4 b Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

UStG ( Umsatzsteuergesetz )

Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb 1. der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und Nr. 17 Buchstabe a sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstände; 2. der in § 4 Nr. 4 bis 4 b und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen; 3. der Gegenstände, deren Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei wäre; 4. der Gegenstände, die zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 nicht eintritt.