§ 4 InvZulG
Stand: 22.12.2009
zuletzt geändert durch:
Wachstumsbeschleunigungsgesetz, BGBl. I S. 3950

§ 4 InvZulG Investitionszeitraum

§ 4 Investitionszeitraum

InvZulG ( Investitionszulagengesetz 2010 )

(1) Investitionen sind begünstigt, wenn sie zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 3 gehören, mit dem der Anspruchsberechtigte entweder 1. vor dem 1. Januar 2010, 2. nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2011, 3. nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. Januar 2012, 4. nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2013 oder 5. nach dem 31. Dezember 2012 und vor dem 1. Januar 2014 begonnen hat und die einzelne begünstigte Investition nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2014 abgeschlossen wird oder nach dem 31. Dezember 2013 abgeschlossen wird, soweit vor dem 1. Januar 2014 Teilherstellungskosten entstanden oder im Fall der Anschaffung Teillieferungen erfolgt sind. (2)