§ 40 StBerG
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Zweiter Abschnitt Voraussetzungen für die Berufsausübung
Zweiter Unterabschnitt Bestellung

§ 40 StBerG Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren

§ 40 Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

(1) 1Nach bestandener Prüfung oder nach der Befreiung von der Prüfung ist der Bewerber auf Antrag durch die zuständige Steuerberaterkammer als Steuerberater zu bestellen. 2Die örtliche Zuständigkeit der bestellenden Steuerberaterkammer richtet sich nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Bewerbers. 3Bei beabsichtigter beruflicher Niederlassung im Ausland ist für die Bestellung die Steuerberaterkammer zuständig, die den Bewerber von der Prüfung befreit hat oder die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der Bewerber geprüft worden ist. (2) 1Vor der Bestellung hat die Steuerberaterkammer zu prüfen, ob der Bewerber persönlich geeignet ist. 2Die Bestellung ist zu versagen, wenn der Bewerber 1. nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt; 2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt; 3. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben; 4. sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen. (3) Die Bestellung ist auch zu versagen, 1. wenn eine Entscheidung nach § 39 a Abs. 1 ergangen ist;