FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.09.2001
I 83/98
Normen:
AO § 42 ; EStG § 50c Abs. 1 ; EStG § 50c Abs. 4 ;

§ 42 AO wird nach Tatbestand und Rechtsfolgen durch § 50c EStG verdrängt

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.09.2001 - Aktenzeichen I 83/98

DRsp Nr. 2002/1202

§ 42 AO wird nach Tatbestand und Rechtsfolgen durch § 50c EStG verdrängt

§ 50c EStG enthält besondere Regelungen zur Vermeidung von Mißbräuchen steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten und schließt damit die Anwendung der allgemeinen abgabenrechtlichen Mißbrauchsvorschrift des § 42 AO dem Grunde nach (nach Tatbestand und Rechtfolgen) aus.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 50c Abs. 1 ; EStG § 50c Abs. 4 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1990 eine Teilwertabschreibung in Höhe von 27,5 Mio. DM auf ihre Beteiligung an der A Inland GmbH (A Inland) vornehmen durfte.

Die Klägerin ist eine am 21. September 1989 gegründete GmbH. Sie gehört seit September 1991 zum Z Konzern und firmiert heute als ... GmbH (vormals A GmbH, im folgenden A genannt).

Gegenstand des Unternehmens ist und war die Herstellung und der Vertrieb sowie der Import und Export von Gegenständen der ... und damit verwandten Produkten.