§ 427 BGB
Stand: 16.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung, BGBl. I Nr. 280
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

§ 427 BGB Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung

§ 427 Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.