§ 44 b EStG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VI. Steuererhebung
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)

§ 44 b EStG Erstattung der Kapitalertragsteuer

§ 44 b Erstattung der Kapitalertragsteuer

EStG ( Einkommensteuergesetz )

(1) Nach Ablauf eines Kalenderjahres hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die im vorangegangenen Kalenderjahr abgeführte Steuer auf Ausschüttungen eines Investmentfonds zu erstatten, soweit die Ausschüttungen nach § 17 des Investmentsteuergesetzes nicht als Ertrag gelten. (2) Ist bei Gläubigern nach § 44 a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 gemäß § 44 a Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, wird auf Antrag durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Gläubigers befindet, die Kapitalertragsteuer erstattet, wenn der Gläubiger die Voraussetzungen nach § 36 a Absatz 1 bis 3 erfüllt. (3) weggefallen (4) weggefallen (5)