§ 44 GmbHG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Abschnitt 3 Vertretung und Geschäftsführung

§ 44 GmbHG Stellvertreter von Geschäftsführern

§ 44 Stellvertreter von Geschäftsführern

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern.