§ 45 a UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Zweites Buch Verschmelzung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
Zweiter Unterabschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften

§ 45 a UmwG Möglichkeit der Verschmelzung

§ 45 a Möglichkeit der Verschmelzung

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

1Eine Verschmelzung auf eine Partnerschaftsgesellschaft ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens alle Anteilsinhaber übertragender Rechtsträger natürliche Personen sind, die einen Freien Beruf ausüben (§ 1 Abs. 1 und 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes). 2§ 1 Abs. 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes bleibt unberührt.