§ 45 e UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Zweites Buch Verschmelzung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften
Zweiter Unterabschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften

§ 45 e UmwG Anzuwendende Vorschriften

§ 45 e Anzuwendende Vorschriften

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

1Die §§ 39 und 45 sind entsprechend anzuwenden. 2In den Fällen des § 45 d Abs. 2 ist auch § 44 entsprechend anzuwenden.