§ 457 HGB
Stand: 19.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 154
VIERTES BUCH Handelsgeschäfte
FÜNFTER ABSCHNITT Speditionsgeschäft

§ 457 HGB Forderungen des Versenders

§ 457 Forderungen des Versenders

HGB ( Handelsgesetzbuch )

1Der Versender kann Forderungen aus einem Vertrag, den der Spediteur für Rechnung des Versenders im eigenen Namen abgeschlossen hat, erst nach der Abtretung geltend machen. 2Solche Forderungen sowie das in Erfüllung solcher Forderungen Erlangte gelten jedoch im Verhältnis zu den Gläubigern des Spediteurs als auf den Versender übertragen.