§ 46 StBGebV
Stand: 08.04.2008
zuletzt geändert durch:
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, BGBl. I S. 666
Siebenter Abschnitt Gerichtliche und andere Verfahren

§ 46 StBGebV Vergütung bei Prozeßkostenhilfe

§ 46 Vergütung bei Prozeßkostenhilfe

StBGebV ( Steuerberatergebührenverordnung )

Für die Vergütung des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Steuerberaters gelten die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß.