§ 475 e HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VIERTES BUCH Handelsgeschäfte
SECHSTER ABSCHNITT Lagergeschäft

§ 475 e HGB Auslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins

§ 475 e Auslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Der legitimierte Besitzer des Lagerscheins ist berechtigt, vom Lagerhalter die Auslieferung des Gutes zu verlangen. (2) 1Ist ein Lagerschein ausgestellt, so ist der Lagerhalter zur Auslieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Lagerscheins, auf dem die Auslieferung bescheinigt ist, verpflichtet. 2Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Indossamente zu prüfen. 3Er darf das Gut jedoch nicht dem legitimierten Besitzer des Lagerscheins ausliefern, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der legitimierte Besitzer des Lagerscheins nicht der aus dem Lagerschein Berechtigte ist. (3) 1Die Auslieferung eines Teils des Gutes erfolgt gegen Abschreibung auf dem Lagerschein. 2Der Abschreibungsvermerk ist vom Lagerhalter zu unterschreiben. (4)