§ 475 h HGB
Stand: 19.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 154
VIERTES BUCH Handelsgeschäfte
SECHSTER ABSCHNITT Lagergeschäft

§ 475 h HGB Abweichende Vereinbarungen

§ 475 h Abweichende Vereinbarungen

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475 a und 475 e Absatz 4 abgewichen werden.