§ 488 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
FÜNFTES BUCH Seehandel
ZWEITER ABSCHNITT Beförderungsverträge
Erster Unterabschnitt Seefrachtverträge
Erster Titel Stückgutfrachtvertrag
Erster Untertitel Allgemeine Vorschriften

§ 488 HGB Haftung des Befrachters und Dritter

§ 488 Haftung des Befrachters und Dritter

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) 1Der Befrachter hat dem Verfrachter Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch 1. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der erforderlichen Angaben zum Gut, 2. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes, 3. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung oder 4. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 487 Absatz 1 genannten Urkunden oder Auskünfte. 2Der Befrachter ist jedoch von seiner Haftung befreit, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) 1Macht der in § 482 Absatz 2 genannte Dritte unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Abladung oder unterlässt er es, den Verfrachter über die Gefährlichkeit des Gutes zu unterrichten, so kann der Verfrachter auch von diesem Ersatz der hierdurch verursachten Schäden und Aufwendungen verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn der Dritte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (3) 1Wird ein Konnossement ausgestellt, so haben der Befrachter und der Ablader (§ 513 Absatz 2), auch wenn sie kein Verschulden trifft, dem Verfrachter Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch Jeder von ihnen haftet jedoch dem Verfrachter nur für die Schäden und Aufwendungen, die aus der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner jeweiligen Angaben entstehen.