§ 49 UStDV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes
Verzicht auf die Steuererhebung

§ 49 UStDV Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit Edelmetallen

§ 49 Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit Edelmetallen

UStDV ( Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung )

Auf die Erhebung der Steuer für die Lieferungen von Gold, Silber und Platin sowie für die sonstigen Leistungen im Geschäft mit diesen Edelmetallen wird verzichtet, wenn 1. die Umsätze zwischen Unternehmern ausgeführt werden, die an einer Wertpapierbörse im Inland mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, 2. die bezeichneten Edelmetalle zum Handel an einer Wertpapierbörse im Inland zugelassen sind und 3. keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt werden.