§ 5 FördG
Stand: 29.10.2001
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 2785

§ 5 FoerdG Gewinnabzug

§ 5 Gewinnabzug

FoerdG ( Fördergebietsgesetz )

1Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach § 13 a des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung oder Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten 25 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter oder der Herstellungskosten, die für die nachträglichen Herstellungsarbeiten aufgewendet worden sind, vom Gewinn abziehen. 2Die abzugsfähigen Beträge dürfen insgesamt 4000 Deutsche Mark nicht übersteigen und nicht zu einem Verlust aus Land- und Forstwirtschaft führen. 3§ 7 a Abs. 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.