§ 5 GewStDV
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Zu § 2 des Gesetzes

§ 5 GewStDV Betriebsstätten auf Schiffen

§ 5 Betriebsstätten auf Schiffen

GewStDV ( Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung )

Ein Gewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich insoweit nicht im Inland betrieben, als für ihn eine Betriebsstätte auf einem Kauffahrteischiff unterhalten wird, das im sogenannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehrt, auch wenn es in einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist.