§ 5 SolZG
Stand: 08.12.2022
zuletzt geändert durch:
Inflationsausgleichsgesetz, BGBl. I S. 2230

§ 5 SolZG Doppelbesteuerungsabkommen

§ 5 Doppelbesteuerungsabkommen

SolZG ( Solidaritätszuschlaggesetz 1995 )

Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.