Der Antrag auf Zulassung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt abzulehnen, wenn der Unternehmer oder das vom Unternehmer beauftragte datenverarbeitende Unternehmen die technischen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nach den §§ 7 bis 10 nicht erfüllt oder nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Datenübermittlung bietet.
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