§ 500 StPO
FNA: 312-2
Fassung vom: 07.04.1987
Stand: 01.11.2025
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 180/23 -, BGBl. I Nr. 201 vom 24.06.2025

§ 500 StPO Entsprechende Anwendung

§ 500 Entsprechende Anwendung

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Soweit öffentliche Stellen der Länder im Anwendungsbereich dieses Gesetzes personenbezogene Daten verarbeiten, ist Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Absatz 1 gilt 1. nur, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, und 2. nur mit der Maßgabe, dass die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten tritt.