§ 503 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
FÜNFTES BUCH Seehandel
ZWEITER ABSCHNITT Beförderungsverträge
Erster Unterabschnitt Seefrachtverträge
Erster Titel Stückgutfrachtvertrag
Zweiter Untertitel Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes

§ 503 HGB Schadensfeststellungskosten

§ 503 Schadensfeststellungskosten

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Verfrachter über den nach § 502 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.