§ 56 AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITER TEIL Steuerschuldrecht
DRITTER ABSCHNITT Steuerbegünstigte Zwecke

§ 56 AO Ausschließlichkeit

§ 56 Ausschließlichkeit

AO ( Abgabenordnung )

Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.