§ 573 HGB
Stand: 19.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 154
FÜNFTES BUCH Seehandel
VIERTER ABSCHNITT Schiffsnotlagen
Erster Unterabschnitt Schiffszusammenstoß

§ 573 HGB Beteiligung eines Binnenschiffs

§ 573 Beteiligung eines Binnenschiffs

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist.