§ 58 StBerG
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Dritter Abschnitt Rechte und Pflichten

§ 58 StBerG Tätigkeit als Angestellter

§ 58 Tätigkeit als Angestellter

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

1Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen ihren Beruf als Angestellte einer Person oder Vereinigung im Sinne des § 3 Satz 1 ausüben. 2Sie dürfen ferner tätig werden 1. als Leiter oder als Angestellte von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, genossenschaftlichen Treuhandstellen oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, 2. als Leiter von Buchstellen oder von Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine, 3. als Angestellte von Buchstellen oder von Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine, wenn die Buchstelle, die jeweilige Geschäftsstelle der Buchstelle oder die Beratungsstelle von einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten geleitet wird, 4. als Angestellte von Genossenschaften oder anderen Personenvereinigungen, a) deren Mitglieder ausschließlich Personen und Gesellschaften im Sinne des § 3 sind und b) deren Zweck ausschließlich der Betrieb von Einrichtungen zur Unterstützung der Mitglieder bei der Ausübung ihres Berufes ist, 5. als Angestellte von Berufskammern der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe,